subventionserhebliche Tatsachen
- subventionserhebliche Tatsachen
Tatbestand des ⇡ Subventionsbetruges: (1) Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind; (2) Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer ⇡ Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 VIII StGB).
Lexikon der Economics.
2013.
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
Subventionsbetrug — Einen Subventionsbetrug begeht, wer über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber falsche Angaben macht, Gegenstände oder Geldleistungen entgegen einer subventionserheblichen Beschränkung verwendet oder im… … Deutsch Wikipedia
Subventionsbetrug — abstraktes Gefährdungsdelikt zur besseren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. 1. Begriff: Vorsätzliche oder leichtfertige Täuschungshandlungen bei zumindest teilweise unentgeltlichen und zur Förderung der Wirtschaft bestimmten ⇡… … Lexikon der Economics
Subventionsbetrug — Subventionsbetrug, verselbstständigter Sondertatbestand des Betruges, der als § 264 StGB durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 14. 4. 1986 eingeführt wurde und unrichtige Angaben gegenüber Behörden oder sonstigen in … Universal-Lexikon