subventionserhebliche Tatsachen

subventionserhebliche Tatsachen
Tatbestand des  Subventionsbetruges: (1) Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind; (2) Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer  Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 VIII StGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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